Gewalt gegen Frauen ist in allen Kulturen und gesellschaftlichen Schichten verbreitet. Sie ist die weltweit am meisten vorkommende Verletzung der Menschenrechte.
Gewalt gegen Frauen hat viele Erscheinungsformen:
Der häufigste Tatort ist die eigene Wohnung, der Ort, wo Menschen Schutz, Sicherheit und Geborgenheit erwarten.
Gewalthandlungen im sozialen Nahraum durch den Ehemann, den Freund
oder Lebenspartner gehören in Deutschland für viele Frauen zum Alltag.
Sie wird auch Häusliche Gewalt genannt.
Häusliche Gewalt ist meist kein einmaliges Ereignis, sondern
eine sich wiederholende Tat, die in Häufigkeit und Intensität oft in der
weiteren Entwicklung eskaliert.
Häusliche Gewalt ist eine ernsthafte Bedrohung für das Leben
und Wohlbefinden und gilt weltweit als das größte Gesundheitsrisiko für
Frauen.
Häusliche Gewalt hat viele Erscheinungsformen:
Der ersten repräsentativen Untersuchung des BMFSFJ zu Gewalt
gegen Frauen in Deutschland aus dem Jahr 2004 zufolge, hat jede vierte
Frau im Alter von 16 bis 85 Jahren körperliche oder zum Teil auch
zusätzlich sexuelle Übergriffe durch einen Beziehungspartner ein- oder
mehrmals erlebt.
Jährlich suchen 50.000 Frauen mit oder ohne Kinder in einem der ungefähr 360 Frauenhäuser Zuflucht und Schutz.
Kinder leiden immer darunter, wenn ihre Mutter misshandelt wird. Sie erleben die Gewalt gegen die Mutter mit und/ oder sie erfahren selbst Gewalt. Aufgrund des mittlerweile erreichten Forschungsstandes ist es unstrittig, dass das Erleben und Miterleben von Häuslicher Gewalt gravierende und nachhaltige Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern hat.
Migrantinnen erleben Häusliche Gewalt in sehr spezifischer Weise. Fehlende Sprachkenntnisse, Isolation, kulturelle Barrieren, Diskriminierung, fehlender Zugang zu wichtigen Informationen, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und die Angst vor Abschiebung machen es ihnen besonders schwer, die gewaltgeprägte Lebenssituation zu verlassen.
Viele Migrantinnen bleiben aus Angst vor aufenthaltsrechtlichen Folgen bei ihrem gewalttätigen Ehemann.
Wichtig ist hier jedoch zu wissen:
Das Aufenthaltsgesetz (§ 31 AufenthG) gibt der nachgezogenen
Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Beendigung der Ehe
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, selbst wenn sie die Voraussetzungen
für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis noch nicht erfüllt.
Nach § 31 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis der
nachgezogenen Ehefrau im Fall der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr
verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens zwei
Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden haben, und der bereits hier
lebende Ehepartner muss bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder Niederlassungserlaubnis gewesen sein.
Der weitere Aufenthalt in Deutschland kann auch schon vor
Ablauf dieser zwei Jahre ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist.