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Frauenhaus Bergstraße

Schutzmaßnahmen

 

Polizeiliche Eingriffsmöglichkeiten Wegweisung und Kontaktverbot

Die Polizei kann in akuten Gefahrensituationen im Falle von häuslicher Gewalt den Täter– unabhängig davon, ob er Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist - sofort bis zu 14 Tagen aus der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot anordnen.

Darüber hinaus kann sie ein Kontakt- und Annäherungsverbot aussprechen und gegebenenfalls eine Ingewahrsamnahme sofort anordnen. Eine akute Gefahrensituation liegt auch dann vor, wenn unmittelbar oder in allernächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gewalttat bevorsteht.

Liegen die Gewalttätigkeiten weiter zurück, ist eine polizeiliche Anordnung in aller Regel ausgeschlossen. Auch bei Tätern, die Frauen außerhalb der Wohnung an einem anderen Ort (z.B. Arbeitsstätte) auflauern und gefährden, können diese polizeilichen Maßnahmen angeordnet werden.

Diese können um weitere 14 Tage verlängert werden, wenn die betroffene Frau Schutzmaßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes beim Gericht beantragt hat, das Gericht jedoch keinen Beschluss gefasst hat.

Bei Verstoß gegen diese polizeilichen Maßnahmen kann der Täter durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden.

Gewaltschutzgesetz

Das Gericht kann zur Abwendung weiterer Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

Wohnungszuweisung

Die gewalttätige Person muss die gemeinsam genutzte Wohnung verlassen. Auch wenn die gewalttätige Person der alleinige Mieter oder Eigentümer ist, kann das Gericht dies für einen begrenzten Zeitraum anordnen. Dies gilt auch bei einer nicht vollzogenen aber ernsthaften Androhung einer Gewalttat (z.B. Morddrohungen).

Schutzanordnungen

Das Gericht kann auf Antrag der gewalttätigen Person verbieten:

  • die Wohnung zu betreten
  • sich der Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
  • sich der Frau bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
  • Örtlichkeiten, wie z.B. den Arbeitsplatz, die Schule oder den Kindergarten aufzusuchen
  • Kontakte zur Frau aufzunehmen, z.B. über Telefon, Brief, SMS oder E-Mail
  • etc.

Diese Schutzanordnungen sind befristet, können jedoch auf Antrag verlängert werden. Bei ernsthaften Bedrohungen und/oder bei wiederholten Nachstellungen und Verfolgungen (Stalking) kann das Gericht Schutzanordnungen aussprechen.

Der Täter macht sich bei Verstößen gegen eine gerichtlich  angeordnete Schutzmaßnahme strafbar. Es kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.

Die Schutzmaßnahmen müssen bei einem Familiengericht beantragt werden, entweder persönlich oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer Rechtsanwältin. Das Frauenhaus Bergstraße bietet bei der Antragsstellung Beratung, Unterstützung und Begleitung an.

Stalkinggesetz

Seit März 2007 ist Stalking (Nachstellung, Verfolgung) ein eigener Straftatbestand. Das Stalkinggesetz ermöglicht es sofort und ohne Umwege über zivilrechtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten.

 

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